Die HOAI als Grundlage des Architektenvertrages
Der zugrundeliegende Architektenvertrag stellt einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB mit dienstvertraglichen Elementen dar. Da die werkvertraglichen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen, schuldet der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg.
Der Architekten- bzw. Ingenieurvertrag kann formfrei, d.h. mündlich, konkludent (durch schlüssiges Verhalten), schriftlich oder notariell, abgeschlossen werden.
Es kann streitig sein, ob der Architekt, der in der Anfangsphase der Projektierung tätig wird, bereits einen vertraglichen Anspruch hat.
Tätigkeiten des Architekten, die allein der Akquise dienen, können deshalb unentgeltlich sein.
Wenn es dann nicht zum Abschluss eines Architektenvertrages kommt, besteht die Möglichkeit, dass der Architekt keinen Anspruch auf ein Honorar hat. Das hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich sind Architektenleistungen nicht kostenlos. Wird der Architekt allerdings unaufgefordert tätig und verwertet der Bauherr die Arbeiten nicht, ist zweifelhaft, ob der Architekt ein Honorar verlangen kann.